Trägerverein interkommunales Bürger- und Kulturzentrum Lutzingen
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Trägerverein interkommunales Bürger- und Kulturzentrum Lutzingen. Die Kurzbezeichnung lautet „IBL“. Nach der Eintragung ist der Name mit dem Zusatz e.V. zu ergänzen
- Der Verein hat seinen Sitz in Lutzingen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Kunst sowie die Förderung der Volksbildung insbesondere in der Gemeinde Lutzingen und im gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Höchstädt im Sinne der Interkommunalität. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO)“
- Dieser Zweck ist insbesondere verwirklicht durch Vorträge, Seminare, Gruppenangebote, Ausstellungen und Vorführungen wie Theater und Kabarett, Musikabende und sonstige kulturelle Initiativen (Konzerte, Kulturfeste)
- Der Trägerverein ist offen für alle Bewohner und Bewohnerinnen der Gemeinde Lutzingen mit allen Ortsteilen sowie allen Einwohnern der VG Höchstädt. Zweck des Trägervereins ist es, Menschen unterschiedlichen Alters- Geschlechts und Nationalität in ihrer kulturellen und sozialen Entfaltung zu fördern und zu unterstützen. Ziele sind die Förderung der Gemeindeentwicklung durch Wissensvermittlung (z.B. Erhalt der dörflichen Traditionen) und Anregung zur Mitarbeit. Weiter die Förderung der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen den Bewohnern und Bewohnerinnen, den verschiedenen Vereinen und Institutionen sowie der Gemeinde Lutzingen und der weiteren Gemeinden in der VG Höchstädt im Sinne der Interkommunalität
- Der Verein ist Träger der Baumaßnahme gemäß § 148 BauGB und sorgt für die Errichtung und Finanzierung des Objekts „interkommunales Dorf- und Kulturzentrum“ mit Mitteln der Gemeinde, Zuschüsse der Städtebauförderung und Eigenmitteln des Vereins
- Der Verein betreibt und verwaltet das Dorf- und Kulturzentrum selbst und wird den Betrieb und die Gebäudebewirtschaftung mindestens 25 Jahre aufrecht erhalten. Er ist in seiner Arbeit frei und widmet sich dem Vereinszweck unabhängig und überparteilich. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Der Verein trägt im Rahmen seiner Trägerschaft des „interkommunalen Bürger- und Kulturzentrums“ Sorge dafür, dass die Förderziele des Städtebauförderungsprogramms „Kleinere Städte und Gemeinden“, insbesondere der interkommunale Ansatz des Programms, im Rahmen des Nutzungs- und Betriebskonzeptes für das Dorf- und Kulturzentrum in der Praxis umgesetzt werden.
- Der Verein kann sich zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Zwecke auch Hilfspersonen i.S. d. §57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen. Diese sind dem Verein gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig. Aufgaben und Tätigkeiten der Hilfspersonen sind im Vorhinein schriftlich festzulegen. Die Verträge sind ggf. im Rahmen der Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung vorzulegen.
§3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und aktiv an der Arbeit im Sinne des Vereinszwecks beteiligt sind. Juristische Personen benennen namentlich und schriftlich eine Person als ihre ständigen Vertreter. Juristische Personen müssen Organisationen im Sinne des §51ff der AO sein.
- Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet durch mehrheitlichen Beschluss über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand jeweils zum 30.Nov. mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres austreten.
- Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds aus wichtigem Grund z.B. w. Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann der/die Betroffene binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich die Mitgliederversammlung anrufen.
- Wer Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr hat, verliert seine/ihre Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstands.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweils gültigen Mitgliedsbeitrag zum festgesetzten Datum zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beitragspflicht ganz oder teilweise erlassen.
- Der Jahresbeitrag wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist bei Neueintritt zum 1.des Folgemonats der Aufnahme fällig, ansonsten zu Beginn des neuen Geschäftsjahres, spätestens zum 31.März
§5 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder durch ein Drittel der Mitglieder schriftlich und fristgerecht einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von 3 Wochen jeweils unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Lokalteil der Donau-Zeitung oder in der Extra Ausgabe der Donauzeitung unter Veröffentlichung „VG Höchstädt „sowie durch Hauswurfsendung in der Gemeinde Lutzingen bekannt zu machen.
- Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorstand oder einem gewählten Versammlungsleiter geführt.
- In der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied Anträge zur Tagesordnung stellen.
- Über die Tagesordnung muss die Versammlung abstimmen.
- Jede rechtzeitig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Änderung des Satzungszweckes ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet sein muss.
§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
1. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
2. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des Vereins
3. Entlastung des Vorstands
4. Wahl von drei Rechnungsprüfer auf 3 Jahre, sie bleiben bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt 5. Ausschluss von Vereinsmitglieder
6. Beschluss über die Ablehnung eines Mitgliedsantrags durch den Vorstand
7. Änderung des Satzungszwecks
8. Festlegung der Beitragshöhe (Geldbetrag)
§8 Vorstand
- Der Vorstand wird gewählt durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Wahlgremium kann bestellt werden. Der Vorstand besteht aus dem 1. Und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und Schriftführer sowie bis zu 6 Beisitzern.
- Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die jeweils einzeln vertretungsberechtigten beiden gleichberechtigten Vorsitzenden.
- Beisitzer sind Kassier und Schriftführer
- Dem Vorstand obliegt die Erstellung des Haushalts des Vereins
- Die Vorstandsmitglieder werden alle 3 Jahre neu gewählt. Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis der neue gewählt wird.
§9 Vermögensbildung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§10 Auflösung des Vereins
- Bevor eine Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins entscheiden kann, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, die der Vorstand ausschließlich zur Unterrichtung der Mitglieder über die Gründe der vorgesehenen Auflösung einzuberufen hat.
- Über die Auflösung des Vereins beschließt eine vom Vorstand eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich. Im Falle einer ungenügenden Beteiligung an einer Auflösungsversammlung ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Einberufungsfrist von vier Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ober bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Lutzingen mit der Aufgabe zu, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die in §2 genannten Zwecke gemeinnützig in der Gemeinde Lutzingen zu verwenden.
Diese Satzung wurde am 19.10.2015 im Amtsgericht Augsburg, VR-Nr. 201757 eingetragen!